US Corporation & Immiration Service seit 2009
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Kategorie: Business
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Datum/Zeit: 9 Jan 2012, 00:50
Inhalt:
Das Insolvenzrecht unterliegt in den USA ausschließlich der Bundesgesetz- gebung. Wenn ein Unternehmen in Insolvenz verfällt, wenn also die Summe seiner Verbindlichkeiten die Summe seiner Werte übersteigt, so hat das Unternehmen diese Tatsache nach dem Insolvenzrecht der USA dem Bundesinsolvenzgericht (federal bankruptcy court) zu melden. Das US- amerikanische Insolvenzrecht ist in dem derzeit geltenden Bankruptcy Code von 1978 geregelt. Die Vorschriften des Bankruptcy Codes befinden sich im 11. Titel des United States Code.
Das Insolvenzrecht unterliegt in den USA ausschließlich der Bundesgesetz- gebung. Wenn ein Unternehmen in Insolvenz verfällt, wenn also die Summe seiner Verbindlichkeiten die Summe seiner Werte übersteigt, so hat das Unternehmen diese Tatsache nach dem Insolvenzrecht der USA dem Bundesinsolvenzgericht (federal bankruptcy court) zu melden. Das US- amerikanische Insolvenzrecht ist in dem derzeit geltenden Bankruptcy Code von 1978 geregelt. Die Vorschriften des Bankruptcy Codes befinden sich im 11. Titel des United States Code.
Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Bankruptcy Codes wird zwischen einem allgemeinen Teil (Chapter 1, 3 und 5) und einem besonderen (Chapter 7, 9, 11, 12, 13) unterschieden. Ergänzt werden die Regelungen des Bankruptcy Codes durch das einzelstaatlich normierte Recht der jeweiligen Bundesstaaten und die vom höchsten Gericht der Vereinigten Staaten, dem Supreme Court, erlassenen “Rules of Practice and Procedure in Bankruptcy”
(Verfahrensanweisungen).
Anders als die deutsche Insolvenzordnung differenziert das amerikanische Recht stärker nach verschiedenen Insolvenzsubjekten. So sind die Chapter 7 und 11 des Bankruptcy Code vor allem insolventen Unternehmen gewidmet, Chapter 9 (Adjustment of Debts of a Municipality) betrifft das Verfahren bei insolventen Gemeinden und die Chapters 12 und 13 regeln Maßnahmen gegenüber insolventen natürlichen Personen bzw. Verbrauchern (Adjustment of Debts of a Family Farmers or Family Fisherman or Individual with Regular Annual Income).
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen allgemein zwei Möglich- keiten zur Verfügung. Entweder stellt der Schuldner selbst einen Antrag, wodurch ein voluntary case begründet wird oder dessen Gläubiger, was einen involuntary case zur Folge hat. Eine Insolvenzantragspflicht, wie sie im deutschen Recht nach § 64 GmbHG bekannt ist, kennt das amerikanische Recht nicht. Hier können nur besondere Umstände im Einzelfall dazu führen, dass das Management aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht (fiduciary duty) gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern dazu verpflichtet ist, die Eröffnung eines Verfahrens zu beantragen.
Nach der Anordnung der Verfahrenseröffnung mittels der order for relief wird in der Regel ein trustee als Insolvenzverwalter bestellt. Diese Bestellung erfolgt, anders als nach deutschem Recht, nicht durch das Gericht, sondern durch den United States Trustee, einem Bundesbeamten des amerikanischen Justiz- ministeriums. In Ausnahmefällen übernimmt der United States Trustee auch selbst die Rolle des zumindest vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Aufgaben des trustee richten sich dabei nach der Art und Funktion des Insolvenzverfahrens.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht – unabhängig von der konkreten Art des Verfahrens – nach Section 541 Bankruptcy Code auto- matisch die Insolvenzmasse, die als estate bezeichnet wird. Sie besteht aus allen dem Schuldner zuzuordnenden Rechten, wobei es nach Section 541 Bankruptcy Code irrelevant ist, wo diese Rechte lokalisiert sind. Es gilt das Universalitätsprinzip, d.h. es wird das weltweite Vermögen des Schuldners erfasst. Anders als bei natürlichen Personen zählt bei Gesellschaften dazu auch das Vermögen, welches erst nach der Verfahrenseröffnung entsteht.
Eine weitere wesentliche Rechtsfolge ist der so genannte automatic stay, der betreffend aller Verfahren in Section 362 Bankruptcy Code geregelt ist. Dabei handelt es sich um ein Verbot jeglicher Handlungen und Anordnungen, die sich auf den Schuldner bzw. die Insolvenzmasse beziehen. Ausgenommen sind hiervon Strafverfahren und vor allem Verfahren, die Unterhaltsverpflich- tungen des Schuldners betreffen. Weitere Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn ein Gläubiger darlegen kann, dass ihm durch den automatic stay ein Schaden droht, z.B. durch einen konkreten Wertverlust einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache.
Zudem hat die Verfahrenseröffnung Auswirkungen auf die Verfügungsbe- rechtigung über die Insolvenzmasse. Während nach deutschem Recht die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Regelfall auf den Insolvenzverwalter übergeht, gilt das im US-amerikanischen Recht nur für das Liquidations- verfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code. Im Rahmen des Reorganis- ationsverfahren (Sanierung) nach Chapter 11 Bankruptcy Code ist es dagegen denkbar, wenn nicht sogar die Regel, dass der Schuldner selbst die Insolvenz- masse verwaltet. Für diesen Fall der Eigenverwaltung bezeichnet das Gesetz den Schuldner als debtor in possession, dem nach Section 1107 Bankruptcy Code nahezu die Befugnisse eines Insolvenzverwalters zustehen.
Gerät ein Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten, kommt es nicht selten vor, dass er vor der drohenden Insolvenz die letzten werthaltigen Vermögens- gegenstände an Familienmitglieder oder Freunde übergibt bzw. überschreibt.
Es gibt Schuldner, die in Krisenzeiten meist aus persönlichen Gründen nur an bestimmte Gläubiger leisten. Hier entsteht eine Ungleichbehandlung der Gläubiger, die nach dem US-amerikanischen Insolvenzrecht unzulässig ist.
Die in den Sections 544 bis 550 Bankruptcy Code geregelte Insolvenzanfech- tung dient vornehmlich der Durchsetzung des Gläubigergleichbehandlungs- grundsatzes. Um eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger sicherzustellen, können die vom Schuldner vorgenommenen Rechtshand- lungen (“Verfügungen, die gerade in Anbetracht der drohenden Insolvenz vorgenommen wurden, sowie Verfügungen, die einzelne Gläubiger begünstigen oder die Gläubigergesamtheit benachteiligen”) angefochten und rückgängig gemacht werden.
Im Wesentlichen gibt es für US-amerikanische Firmen zwei verschiedene Arten, Insolvenz anzumelden: zum einen gibt es das im 11. Titel des US Federal Bankruptcy Code geregelte Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code (“to file under Chapter 7″) und das Sanierungs-/ Reorganisationsverfah- ren nach Chapter 11 Bankruptcy Code (“to file under Chapter 11″). Die beiden Verfahren unterscheiden sich deutlich voneinander.
Chapter 7
Die Mehrheit der Insolvenzverfahren werden gemäß Chapter 7 durchgeführt.
Sie dienen der vollständigen Auflösung der Insolvenzmasse zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Es beinhaltet die Bestellung eines vom Gericht ausgewählten Insolvenzverwalters, der das nicht befreite Eigentum des Schuldners einzieht, es verkauft und den Erlös dann an die Gläubiger verteilt.
Ein Verfahren nach Chapter 7 dauert von dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags an bis zum endgültigen Abschluss ungefähr drei Monate. Dabei kann das Insolvenzverfahren entweder durch einen entsprechenden Antrag durch den Schuldner selbst eingeleitet werden oder von den Gläubigern bei Zahlungs- unfähigkeit des Schuldners betrieben werden. Im Falle einer Ablehnung des Insolvenzantrages kann erst nach 180 Tagen ein neuer Antrag gestellt werden.
Ist ein Insolvenzverfahren beantragt, darf ein Gläubiger seine Forderungen nicht weiter beim Schuldner eintreiben. Werden Schulden dennoch eingetrieben, können wegen Missachtung des Gerichts Strafen verhängt werden und Schadensersatzpflichten entstehen. Zur Insolvenzmasse zählen grundsätzlich alle weltweit zum Vermögen des Schuldners gehörenden Gegenstände und Rechte, nicht jedoch der Lohn sowie Renten- und Pensionsleistungen.
Die Aufteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger erfolgt nach deren entsprechenden Rang.
Chapter 11
In den Chapters 11, 12 und 13 ist ein Reorganisationsverfahren vorgesehen, das dem Schuldner erlaubt, weiterhin die Kontrolle über sein Vermögen zu haben und zukünftige Einkünfte dazu zu verwenden, an die Gläubiger zu zahlen.
Insbesondere das Verfahren gemäß Chapter 11 ist beliebt, wenn ein Unter- nehmen sich vor den Forderungen seiner Gläubiger schützen will, um mittels einer Restrukturierung das Unternehmen zu erhalten.
Während eine Insolvenzeröffnung nach Chapter 7 zur Folge hat, dass alle Unternehmenswerte sofort veräußert werden, um mit dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen, führt ein Verfahren nach Chapter 11 zu einer beaufsichtigten Insolvenz. Bei dieser Variante versucht das Unternehmen, weiterhin im Geschäft zu bleiben und sich aus der Insolvenz zu retten. Während der Dauer der Insol- venz dürfen Gläubiger nicht versuchen, ihre Forderungen durchzusetzen, es sei denn über das Insolvenzgericht.
Häufig müssen die Anteilseigner des insolventen Unternehmens nach Ab- schluss der Insolvenz entschädigungslos auf ihre Rechte am Unternehmen verzichten, da das Gericht alle alten Verbindlichkeiten des Unternehmens und Rechte an ihm aufhebt (“rights and interests are being terminated”). An die Stelle der Alteigentümer rücken dann die Gläubiger in dem Anteil, der ihrem Anteil an den gesamten Verbindlichkeiten entspricht. Typischer Weise werden ungesicherte Forderungen und, falls dies für das Unternehmen vorteilhaft erscheint, auch Tarifverträge und langfristige Gebäudemieten durch das Gericht aufgehoben.
Ein Insolvenzantrag nach Chapter 11 hat weiter zur Folge, dass die Aktien des Unternehmens nun nicht mehr an der New Yorck Stock Exchange (NYSE) sondern an der NASDAQ gehandelt werden. Solche insolventen Aktiengesell- schaften sind durch ein Q vor der Firmenabkürzung zu erkennen.
Der Schuldner muss innerhalb von 120 Tagen einen eigenen Sanierungsplan vorlegen, der vom Gericht genehmigt werden muss. Gelingt dies dem Schuldner nicht, so können die Gläubiger einen entsprechenden Plan vorlegen.
Im Verfahren nach Chapter 11 werden die Gläubiger regelmäßig erhebliche Einbussen erleiden. Das Gesetz geht aber von der Vorstellung aus, dass es für alle Beteiligten besser sein kann, die bestehenden Geschäftsbeziehungen auf einer konsolidierten und neu strukturierten Basis fortzuführen.
Datum/Zeit: 22 Dec 2011, 12:51
Inhalt:
Wohnsitzverlagerung aus steuerlicher Sicht
Ob ein Wegzug tatsächlich steuerlich vorteilhaft ist, hängt im Wesentlichen von den steuerlichen Verhältnissen im Zuzugsland und von der Zusammensetzung des Vermögens des Wegziehenden ab.
Dabei kommt es nicht nur auf die laufende steuerliche Belastung bei der Einkommensteuer vor und nach dem Wegzug an, sondern auch auf die Steuerbelastung im Todesfall. Insbesondere dann, wenn der Wegziehende seinen Lebensabend im Ausland verleben möchte. Ebenso muss die Steuerbelastung des Wegzugs selbst einkalkuliert werden, da dieser zu einer Steuerbelastung führen kann (Wegzugbesteuerung). Das trifft insbesondere für die Besteuerung von nicht realisierten Wertsteigerungen in Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften zu, an denen der Wegziehende zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist. Um sich die spätere Steuer zu sichern, unterstellt das geltende deutsche Steuerrecht eine Veräußerung der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs und besteuert den daraus resuktierenden (fiktiven) Gewinn auf Basis des gegenwärtigen Wertes der Anteile (§ 6 AO).
Da die deutsche Besteuerungspraxis aus EU-Sicht dauerhaft nicht haltbar ist, soll die Wegzugbesteuerung gesetzlich geändert werden. Zwar wird die Besteuerung nicht entfallen, die Steuerzahlung wird jedoch bei Wegzügen innerhalb der EU und des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) zinslos gestundet. Erst wenn die Anteile später tatsächlich veräußert werden, wird die Steuerzahlung in Deutschland fällig. Sollte der Entwurf Gesetz werden, würden die steuerlichen Rahmenbedingungen von Wegzügen innerhalb der EU/EWR zwar deutlich verbessert, es besteht jedoch wie bisher das Risiko einer doppelten Besteuerung in Deutschland und im Ausland, wenn die Anteile später tatsächlich veräußert werden.
Vorteilhaft ist, dass nach der Neuregelung die Steuer künftig entfällt, wenn der Weggezogene später wieder nach Deutschland zurückkehrt. Die Erstattung der Steuer ist zwar auch nach geltendem Recht möglich, jedoch muss bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs eine Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht werden. Die Rückkehr nach Deutschland muss außerdem innerhalb von fünf bzw. bei berufsbedingtem Wegzug zehn Jahren erfolgen. Nach der Neuregelung wäre eine Erstattung der Steuer zeitlich unbegrenzt und auch ohne vorherige Rückkehrabsicht möglich; wenn der Wegzugstaat ebenfalls den Wegzug besteuert, gilt die Rückerstattung für einen Teil der Steuer nicht.
Ein erheblicher Nachteil der Neuregelung ist jedoch, dass künftig nicht nur Anteile an deutschen, sondern auch an ausländischen Kapitalgesellschaften von der Regelung erfasst werden sollen.
Weitere Informationen unter http://www.myusinc.com
Datum/Zeit: 22 Dec 2011, 12:44
Inhalt:
Steueroasen in den USA: Wann macht eine US Corporation / LLC Sinn
Innerhalb der US-Bundesstaaten gibt es erhebliche Steuerunterschiede. Aus steuerlicher Sicht besonders attraktiv sind Delaware, Florida, Montana, Nevada, Texas, Utah oder Wyoming - Bundesstaaten, die immer wieder als Steueroasen bezeichnet werden. Sie unterliegen jedoch wie alle anderen 43 Bundesstaaten den vollen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuern der USA. Insbesondere Delaware mit seiner niedrigen Konzessionssteuer und einem unkomplizierten Gesellschaftsrecht ist bei vielen Ausländern für Gesellschaftsgründungen beliebt.
Wenn eine derartige Gesellschaft nicht nur als Aushängeschild dient, sondern darüber tatsächliche Geschäfte abgewickelt werden, unterliegt man automatisch den vollen US-Steuern. Steuerfreiheit besteht nur, solange unter anderem keine Geschäfte in den USA abgewickelt, keine Handelslizenzen und keine Bundessteuernummer (E.I.N.) beantragt und die Gewinne der Gesellschaft nicht in den USA ausgeschüttet werden. Wenn es nur um eine Adresse in den USA geht, genügt ein „Mail Drop" Service, der von MyUSInc angeboten wird. Der Briefkasten ist in jedem Fall günstig als ein eigene Office.
Datum/Zeit: 22 Dec 2011, 12:32
Inhalt:
Die MyUSInc baut ihre Marktanteile im Bereich der Unternehmensgründung in den USA weiter aus. Mit ihrer neuen Serviceoffensive bietet die MyUSInc im Bereich Firmengründung USA nun auch Gründungen im US-Bundesstaaten, Nevada, Delaware und Oregon an sowie einen besondere Beratungsservice für Existenzgründer. Weitere Details- und Informationen hierzu sind online abrufbar: www.myusinc.com
MyUSInc steht in der Branche als Synonym für Seriosität, Professionalität und Fairness. Die junge Firma verfügt über kreative Köpfe mit einem überdurchschnittlich hohen Maß an Engagement und verfolgt konsequent den Ausbau seiner Kernkompetenzen.
Mit der Erweiterung unserer Angebote setzen wir einen weiteren Meilenstein in Richtung Service im Bereich der ” Etablierung von Firmen in den USA “, erklärt Thorsten Hansen“Allerdings ist erst ein Teil der Arbeit erledigt. Viele Aufgaben liegen noch vor uns“, und verwies auf die aktuelle Situation. Mut, Entscheidungskraft und Ausdauer haben MyUSInc zu einem kompetenten und zuverlässigen Partner im Bereich der Unternehmensgründung in den USA vorangebracht.
Die MyUSInc ist ein renommiertes- und aufstrebendes Unternehmen im Bereich des Business Consulting. Die zahlreichen und langjährigen Kunden kommen aus der Wirtschaft, Verwaltung und Non-Profit-Organisationen. MyUSInc entwickelt seit 2008 nachhaltig wirkende Strategien mit dem Ziel, damit Kunden und Geschäftspartner bei der Erfüllung ihrer Ziele zu unterstützen und verborgene Potenziale freizusetzen.
Datum/Zeit: 21 Dec 2011, 11:46
Inhalt:
1) Allgemeines
Welche Rechtsform soll ich wählen, welche ist für mein Unternehmen die richtige? Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Jeder Existenzgründer steht vor dieser richtungweisenden Frage. Denn je nach Wahl hat dies unterschiedliche rechtliche, steuerliche und finazielle Folgen. Bevor man sich endgültig für eine Rechtsform entscheidet, sollte man sich umfassend informieren und fachlichen Rat bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt einholen.
Als besondere Mischform einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft bekannt ist die GmbH & Co. KG. Eine interessante Abwandlung von diesem Modell stellt die Corporation & Co KG dar. Der Clou bei dieser Mischform ist, dass der voll haftende Teil der KG, der Komplementär, keine Privatperson ist, die mit ihrem Privatvermögen haftet, sondern in diesem Fall eine Kapitalgesellschaft. So kann man als Komplementär seine Haftung beschränken. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG, die nur mit der Höhe ihrer Einla-ge haften müssen.
Zu den Personengesellschaften zählen Rechtsformen wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnerschaftsgesellschaft oder auch die GmbH & Co. KG bzw. Corporation & Co KG. Typisch für Personengesellschaften ist, dass die Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die Gesellschafter müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber hinaus nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens.
Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Limited Company (Ltd.) oder die Corporation (Inc.). Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften – mit Ausnahmen – nur in Höhe ihrer Einlage.
Die Corporation & Co KG ist daher eine interessante Alternative, bei welcher der Vollhafter (Komplementär) eine US Corporation (Inc.) ist. Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG ist somit nur ein geringer Kapitalbedarf bei der Gründung erforderlich, da kein Mindestkapital von EUR 25.000,-- benötigt wird. Befürworter dieser Alternative schwärmen von der unbürokratischen und schnellen Gründungen einer solchen US Corporation. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind, ohne dass sie ein Mindestkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Auch eine einzelne Person kann eine solche Corporation & Co KG gründen, da sie nach dem amerikanischen Recht als Einzelperson eine US Corporation gründen darf und dann gleichzeitig auch einziger Kommanditist der KG ist.
2) Gründung einer Corporation & Co KG
Die Gründung der Corporation & Co KG erfolgt wie die der KG, nämlich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten Corporation (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementärs - Corporation" u. a. auch ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) notwendig ist, erfordert die Errichtung der Corporation & Co KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der Corporation und den der KG.
a) Gründung US Corporation
Die Gründung einer Corporation ist schnell und unbürokratisch möglich. In der Regel erfolgt die Gründung innerhalb von drei Tagen, in Eilfällen dauert es auch nur bis zu 24 Stundenw wie bei der US AG 24 Inc..
Die Kapitalaufbringung bei einer US Corporation kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Gesellschafter bestimmen selbst, wann und in welcher Höhe sie die Einlagen erbringen. Ein Mindestbetrag für die Gründung ist nicht vorgeschrieben. Somit kann die US Corporation im Prinzip mit 1 Dollar/ 1 Euro gegründet werden. Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe unbeschränkt.
Die US Corporation kann von einer Einzelperson (oder einzelnen juristischen Person) gegründet werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes des Grün-ders oder der Nationalität. Auch beim Ort der Gründungsversammlung gibt es keine Einschränkungen.
Der Name der US Corporation muss einen Zusatz enthalten, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Corporation handelt. Dies können neben der Bezeichnung Corporation (Corp.) auch die Be-zeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein.
Beim Secretary of State wird die Urkunde mit den Articles of Incorporation (Gründungssatzung) eingereicht. Von dort wird dann das Certificate of Incorporation (die Gründungsurkunde) erstellt. Auf der anschließenden Gründungsversammlung (Initial Meeting) werden die Organe der Corporati-on (Board of Directors) bestimmt und eine Reihe weiterer Beschlüsse gefasst. Im Rahmen eines guten Gründungsservices werden all diese Angelegenheiten von dem auf Firmengründungen speziali-sierten Dienstleister mit angeboten und übernommen. Daneben bietet die US AG 24 Inc als Dienstleister auch die Tätigkeit als so genannter Registered Agent an. Dieser ist eine Kontaktperson für staatliche Stellen, die in dem US - Bundesstaat anwesend ist, in dem die US Corporation gegründet wird. Das Vorhandensein einer solchen Person ist Pflicht. Außerdem muss im Gründungsstaat eine registrierte Büroadresse (Registered Office) vorhanden sein. Auch dieser Service wird von den Dienstleistern mit angeboten.
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Übersicht Mindestangaben in Gründungssatzung (Articles of Incorporation) |
b) Gründung KG
b) Gesellschaftsvertrag
Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form, dieser kann insbesondere auch stillschweigend abgeschlossen werden. Die stillschweigende Vereinbarung muss sich dann aber auch auf die beschränkte Haftung und eine bestimmte Haftsumme eines der Gesellschaf-ter erstrecken. Um gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen später auch beweisen zu können, sollte aber die Schriftform gewählt werden.
Der Gesellschaftervertrag muss folgende Mindestinhalte haben:
- Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten
- Gemeinschaftliche Firma, unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll
- Nennung der Person des Komplementärs sowie des Kommanditisten
- Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist
Darüber hinaus gilt für den KG-Vertrag der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Vertragspar-teien grundsätzlich freistellt, welche Regelungen sie untereinander treffen. Er muss ausnahmsweise notariell beurkundet werden, wenn eine Einlage oder Leistung schon für sich allein formbedürftig ist, z.B. die Einbringung eines GmbH-Anteils oder eines Grundstücks.
II) Firmenname
Die Firma ist der Name, unter dem die Corporation & Co KG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personen-, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Um als Firma geeignet zu sein, ist es zwingend notwendig, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt. Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder die Abkürzung "KG" enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden können. Der Rechtsformzu-satz „KG“ ist dabei zwingend; „Corporation & Co“ alleine darf nicht verwendet werden. Es emp-fiehlt sich, die gewünschte Firma von der IHK auf Verwechslungsgefahr und Firmenwahrheit und Firmenklarheit prüfen zu lassen.
Die Komplementär - Corporation selber muss nur ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, sofern sie eigene geschäftliche Tätigkeiten im Rahmen einer selbständigen Niederlassung in Deutsch-land entfaltet. Hat die US Corporation in Deutschland nur eine unselbständige Repräsentanz oder beschränkt sie sich lediglich auf die Verwaltung ihres Vermögens, so muss sie nicht ins Handelsregis-ter eingetragen werden. Sofern sie ebenfalls ins Handelsregister eingetragen wird ist zu beachten, dass sich der Firmenname der Komplementärs - Corporation hinreichend deutlich von der Firma der Corporation & Co KG unterscheidet. Die Bezeichnung der Rechtsform „Corporation“ genügt hier-für nicht. Jedoch kann die Firma der Corporation zur Vereinfachung ein Zusatz wie "Geschäftsfüh-rungs-", "Verwaltungs-" oder "Verwaltungs-" o.ä. tragen. Dieser Zusatz kann in der Firma der KG als irreführend weggelassen werden, wenn diese einen anderen Gesellschaftszweck verfolgt.
III) Einlagenhöhe
Zu den Hauptpflichten der Gesellschafter der Corporation & Co KG gehört die Leistung der ver-einbarten Einlage an die Gesellschaft (§ 705 BGB). Einlagen sind dabei alle Beiträge, die in das Ge-sellschaftsvermögen übergehen und dieses mehren. Die Leistungen der Gesellschafter können in Geld, in Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen) oder in der Einbringung von Rechten (z.B. Patente, Lizenzen), aber auch in der Erbringung von Dienstleistungen oder in Gebrauchsüberlassun-gen bestehen.
Grundsätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, an die Gesellschaft gleiche Beiträge zu leisten (§ 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 705 BGB, § 706 Abs. 1 BGB). Die Gesellschafter können aber auch unter-schiedliche Einlagehöhen vereinbaren oder die Leistungspflicht für einzelne Gesellschafter ganz ab-bedingen. Dabei sind Mindesteinlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form – Bar- oder Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für die Aus-übung ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die Gesellschaft ohne Einlagen geführt wer-den, jedoch muss zumindest die Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsver-trag festgelegt werden.
Auf Seiten der Kommanditisten bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, mit welchem Betrag der jeweilige Kommanditist persönlich haftet. Nur nach ihr be-stimmt sich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine etwaige Änderung dieser Haftsumme muss von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsre-gister angemeldet werden (§ 175 HGB). Wird im Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit Leistung der Pflicht-einlage erlischt die unmittelbare Haftung des Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages.
Diese Einlage muss nicht sofort eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht vollständig eingezahlt worden, kann der Kommanditist nach § 171 I HGB von den Gläubigern der Corporation & Co KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch genommen werden.
Ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär - Corporation ist, darf hierbei nicht seinen Corporation - Anteil als Einlage einbringen. Die Komplementär - Corporation kann, muss aber keine Einlage einbringen.
Organe der Corporation & Co KG
a) Gesellschafter
Die Corporation & Co KG kann beliebig viele Gesellschafter haben, sowohl Komplementäre als auch Kommanditisten. Jedoch kann die Corporation und Co KG mittelbar auch aus einer Person bestehen, da der Kommanditist gleichzeitig auch einziger Gesellschafter der Corporation sein kann.
KG-Gesellschafter können sowohl natürliche Personen als auch andere Gesellschaften (ausgenom-men der nicht rechtsfähige Verein oder die Erbengemeinschaft) sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten einnehmen.
Für alle Gesellschafter, auch für die Kommanditisten, insbesondere aber für die geschäftsführende Corporation, besteht eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschafter haben die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt.
Die unterschiedliche Stellung von Kommanditisten und Komplementären zeigt sich auch bei den Kontrollrechten, die den Gesellschaftern zustehen: Der persönlich haftende Gesellschafter, die Cor-poration, besitzt ein Informations- und Einsichtsrecht sowie ein Auskunftsrecht. Die Rechte der Kommanditisten sind demgegenüber geringer: Sie können lediglich den Jahresüberschluss überprü-fen; ein darüber hinausgehendes Informationsrecht besitzen sie nur in besonderen Fällen.
b) Geschäftsführung/ Leitungsmacht
Die Leitungsmacht (Geschäftsführung nach innen und Vertretungsmacht nach außen) bei der Cor-poration & Co KG kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Treffen die Gesellschafter keine Regelungen darüber, wer das Unternehmen führen soll, so gilt die gesetzliche Regelung. Diese Regelung sieht vor, dass die Leitungsmacht Sache des persönlich haftenden Gesellschafters, des Komplementärs, ist; der Kommanditist ist grundsätzlich von der Geschäftsführung und Außenvertretung ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 HGB). In einer typischen Corporation & Co KG, in der es neben der Komplementär-Corporation keine weiteren Komplementäre gibt, ist demnach ausschließlich die Corporation zur Führung der Geschäfte befugt. Aus dieser Konstellation ergibt sich eine Besonderheit. Da die US Corporation als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, benötigt sie einen Geschäfts-führer (Board of Directors). Dadurch wird bei der Corporation & Co KG der bei den Personenge-sellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen. Somit kann auch eine "gesell-schaftsfremde" Person die Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft). Als Geschäftsführer der Komplementär-Corporation können ebenso außenstehende Dritte angestellt werden. Für die Geschäftsführung hat die Corporation Anspruch auf Aufwendungsersatz; eine Geschäftsführervergütung kann nur gezahlt werden, wenn dies gesondert vereinbart wird.
Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär - Corporation, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten.
Ausgeübt wird die Leitungsmacht durch die Organe der US Corporation, also des Board of Directors bzw. des Executive Board. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die handelnden Personen vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit sind. Der KG-Vertrag muss deshalb eine allgemei-ne Regelung vorsehen, nach der die Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäftes befreit wer-den können. Die Befreiung selbst kann dann durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen.
4) Unternehmenstätigkeit der Corporation & Co KG
Die Corporation & Co KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.
a) Handelsregister, Gewerbeanmeldung
Die Firma der Corporation & Co KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementäre - zum Handelsregister anzumelden. Sofern die Corporation & Co KG ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen wurde, so haftet auch jeder Kommanditist der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschafter wie ein Komple-mentär (also mit seinem gesamten Privatvermögen). Dies gilt dann nicht, wenn dem Gläubiger dessen Beteiligung als Kommanditist bekannt war (§ 176 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter - incl. Adresse, Geburtsdatum -, die Firma und deren Sitz, Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, Höhe der Einlage des Kommanditisten, ggf. Abweichungen von der Vertretungsverhältnissen sowie den Geschäftszweig enthalten und von einem Notar beglaubigt werden.
b) Haftung
Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG ausgestaltet, der unbe-schränkten Haftung der Komplementär - Corporation steht die beschränkte Haftung der Komman-ditisten gegenüber. Die US Corporation als Komplementär haftet zwar unbeschränkt mit ihrem Ver-mögen, die Gesellschafter der Corporation allerdings nur mit ihren Stammeinlagen. Durch diese Konstellation hat man die unbeschränkte Haftung ausgeschaltet, es besteht eine faktische Haftungs-beschränkung des Komplementärs.
c) Jahresabschluss
Die Corporation & Co KG ist eine sog. Mischrechtsform, daher muss grundsätzlich für beide Ge-sellschaften - einerseits die Corporation und andererseits die KG - jeweils ein eigenständiger Jahres-abschluss erstellt werden. Dabei hat die Komplementärs-Corporation, sofern sie eigenständig ge-schäftlich tätig ist, nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die Kom-manditgesellschaft nach denen für Personengesellschaften zu bilanzieren. Falls die Betriebsstätten handelsrechtlich keine Zweigniederlassungen darstellen, entsteht die Buchführungspflicht erst nach Aufforderung durch das Finanzamt nach Überschreiten gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen (§ 141 AO). Die Bücher sind grundsätzlich im Inland zu führen (§ 146 AO), im Einzelfall sind jedoch Erleichterungen möglich. Sofern die Corporation lediglich als voll haftender Gesellschafter fungiert und die Geschäfte der Corporation & Co KG führt, ohne hierfür eine Geschäftsführungsvergütung zu erhalten, so bedarf es weder in den USA noch in Deutschland der Abgabe entsprechender Steuer-erklärungen. Für die Corporation muss nur einmal jährlich ein so genannter Annual Report abgege-ben werden.
Die Berechnung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage des festge-stellten Jahresabschlusses. Verantwortlich hierfür ist der Komplementär, also die Corporation.
5) Vor- und Nachteile
a) Vorteile:
- faktische Begrenzung der Haftung des Komplementärs durch die Rechtsform der US Corporation. Bei einer Corporation & Co KG übernimmt die Corporation die Haftungsbegrenzungsfunktion
- Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Komplementär oder durch eine fremde Person möglich
- geringer Kapitalbedarf: Anders als bei der GmbH & Co KG ist ein Mindestkapital für die Corporation & Co KG nicht erforderlich. Es muss kein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro in bar wie z.B. bei der GmbH vorgehalten werden. Ist der Gründer daneben auch noch Kommanditist der KG, so muss er als solcher eine eigene Einlage in die KG einbringen, wobei er die Höhe der Einlage selbst bestimmen kann
- geringe Kosten sowie einfache Handhabung bei der Gründung; die Gründung einer US-Corporation ist im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und kostengünstiger
- Anonymität hinsichtlich der Aktieneigentümer (Shareholder). Das unkomplizierte US-Gesellschaftsrecht ist für den deutschen Mittelstand und für Kleinunternehmer besonders attraktiv.
b) Nachteile:
- rechtliche komplizierte Konstruktion
- Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementärs - Corporation
- Schwierigkeiten bei der Gewährung von Bankdarlehen
6) Auflösung
Es ist zwischen Auflösung und Beendigung der Corporation & Co KG zu unterscheiden. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermö-gen unter den Gesellschaftern zu verteilen sowie die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Nachfolgende Ereignisse führen zur Auflösung:
- Beschluss der Gesellschafter
- Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gesellschaftszeit
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder über das Gesellschaftsvermögen bzw. wenn der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde
- Gerichtliche Entscheidung
Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, wenn der letzte Komplementär oder Kommanditist ausscheidet. Bleiben nur noch Kommanditisten übrig, so wird die Gesellschaft, aufgrund der Stellung der Kommanditisten, eine aufgelöste Kommanditgesellschaft. Die Beendigung der Gesellschaft führt zu deren Erlöschen, die Gesellschaft existiert nicht mehr. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft entweder aus dem Handelsregister gelöscht worden ist oder die Gesellschaft in eine andere Rechtsform umgewandelt worden oder mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen ist.
Datum/Zeit: 20 Dec 2011, 15:20
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| US Corporation & Co KG – eine einfache, schnelle und kostengünstige Alternative zur GmbH & Co. KG 1) Allgemeines Als besondere Mischform einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft bekannt ist die GmbH & Co. KG. Eine interessante Abwandlung von diesem Modell stellt die Corporation & Co KG dar. Der Clou bei dieser Mischform ist, dass der voll haftende Teil der KG, der Komplementär, keine Privatperson ist, die mit ihrem Privatvermögen haftet, sondern in diesem Fall eine Kapitalgesellschaft. So kann man als Komplementär seine Haftung beschränken. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG, die nur mit der Höhe ihrer Einla-ge haften müssen. Zu den Personengesellschaften zählen Rechtsformen wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnerschaftsgesellschaft oder auch die GmbH & Co. KG bzw. Corporation & Co KG. Typisch für Personengesellschaften ist, dass die Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die Gesellschafter müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber hinaus nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens. Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Limited Company (Ltd.) oder die Corporation (Inc.). Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften – mit Ausnahmen – nur in Höhe ihrer Einlage. Die Corporation & Co KG ist daher eine interessante Alternative, bei welcher der Vollhafter (Komplementär) eine US Corporation (Inc.) ist. Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG ist somit nur ein geringer Kapitalbedarf bei der Gründung erforderlich, da kein Mindestkapital von EUR 25.000,-- benötigt wird. Befürworter dieser Alternative schwärmen von der unbürokratischen und schnellen Gründungen einer solchen US Corporation. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind, ohne dass sie ein Mindestkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Auch eine einzelne Person kann eine solche Corporation & Co KG gründen, da sie nach dem amerikanischen Recht als Einzelperson eine US Corporation gründen darf und dann gleichzeitig auch einziger Kommanditist der KG ist. 2) Gründung einer Corporation & Co KG a) Gründung US Corporation Die Gründung einer Corporation ist schnell und unbürokratisch möglich. In der Regel erfolgt die Gründung innerhalb von drei Tagen, in Eilfällen dauert es auch nur bis zu 24 Stundenw wie bei der US AG 24 Inc.. Die Kapitalaufbringung bei einer US Corporation kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Gesellschafter bestimmen selbst, wann und in welcher Höhe sie die Einlagen erbringen. Ein Mindestbetrag für die Gründung ist nicht vorgeschrieben. Somit kann die US Corporation im Prinzip mit 1 Dollar/ 1 Euro gegründet werden. Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe unbeschränkt. Die US Corporation kann von einer Einzelperson (oder einzelnen juristischen Person) gegründet werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes des Grün-ders oder der Nationalität. Auch beim Ort der Gründungsversammlung gibt es keine Einschränkungen.
b) Gründung KG
Darüber hinaus gilt für den KG-Vertrag der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Vertragspar-teien grundsätzlich freistellt, welche Regelungen sie untereinander treffen. Er muss ausnahmsweise notariell beurkundet werden, wenn eine Einlage oder Leistung schon für sich allein formbedürftig ist, z.B. die Einbringung eines GmbH-Anteils oder eines Grundstücks. II) Firmenname
b) Nachteile:
6) Auflösung
Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, wenn der letzte Komplementär oder Kommanditist ausscheidet. Bleiben nur noch Kommanditisten übrig, so wird die Gesellschaft, aufgrund der Stellung der Kommanditisten, eine aufgelöste Kommanditgesellschaft. Die Beendigung der Gesellschaft führt zu deren Erlöschen, die Gesellschaft existiert nicht mehr. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft entweder aus dem Handelsregister gelöscht worden ist oder die Gesellschaft in eine andere Rechtsform umgewandelt worden oder mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen ist. |
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Datum/Zeit: 19 Dec 2011, 00:59
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Employer Identification Number
Under USA law, each company must have an Employer ID Number which serves as the company ID number for all trading and tax purpose. An Employer Identification Number or EIN (also known as Federal Employer Identification Number or (FEIN)) is the corporate equivalent to a Social Security Number, although it is issued to anyone, including individuals, who has to pay withholding taxes on employees
Datum/Zeit: 19 Dec 2011, 00:59
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Registered Agent
A registered agent, also known as a resident agent or statutory agent, in United States business law, is a business or individual designated to receive service of process (SOP) when a business entity is a party in a legal action such as a lawsuit or summons. The registered agent's address may also be where the state will send the paperwork for the yearly renewal of the business entity's charter. The registered agent for a business entity may be an individual member of the company, or (more often) a third party, such as the organization's lawyer or a service company. Failure to properly maintain a registered agent can affect a company negatively.
Datum/Zeit: 19 Dec 2011, 00:58
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Limited Liability Company (LLC)
A Limited Liability Company (LLC) is a form of business entity which represents a second attempt (in addition to the "S" corporation) to combine the "limitedliability" feature of the corporation with the tax advantages of the partnership. LLCs are a relatively new form of business entity. Wyoming enacted the first LLC statute in 1977 and, as of this writing, LLC statutes are in effect in all fifty states.
Owners of an LLC are called members. Since most states do not restrict ownership, members may include individuals, corporations, other LLCs and foreign entities. There is no maximum number of members. Most states also permit “single member” LLCs, those having only one owner.
A few types of businesses generally cannot be LLCs, such as banks and insurance companies. Check your state’s requirements and the federal tax regulations for further information. There are special rules for foreign LLCs
Classifications
The federal government does not recognize an LLC as a classification for federal tax purposes. An LLC business entity must file as a corporation, partnership or sole proprietorship tax return.
An LLC that is not automatically classified as a corporation can file Form 8832 to elect their business entity classification. A business with at least 2 members can choose to be classified as an association taxable as a corporation or a partnership, and a business entity with a single member can choose to be classified as either an association taxable as a corporation or disregarded as an entity separate from its owner, a “disregarded entity.” Form 8832 is also filed to change the LLC’s classification.
Effective Date of Election
The election to be taxed as the new entity will be in effect on the date the LLC enters on line 8 of Form 8832. However, if the LLC does not enter a date, the election will be in effect as of the form’s filing date. The election cannot take place more than 75 days prior to the date that the LLC files Form 8832 and the LLC cannot make the election effective for a date that is more than 12 months after it files Form 8832. However, if the election is the “initial classification election,” and not a request to change the entity classification, there is relief available for a late election (more than 75 days before the filing of the Form 8832).
Organizational Formalities. The formation of an LLC is similar to the formation of a business corporation -- by filing Articlesof Organization with the Secretary of State. The Articles must include basic information regarding (1) the name and addressof the LLC and its registered agent, and (2) its period of duration, for example, 10 to 35 years, although most states nowpermit perpetual duration.
The Articles can also include provisions regarding (A) the management of the LLC by all members (the owners) or certain persons (who can, but need not be members), known as "managers," a term similar to corporate directors, (B) limited liability of its members and managers, and (C) whether less than a unanimous vote of the members is required to dissolve, sell or merge the LLC or amend its governing documents (Articles of Organization and Operating Agreement). Some states still have statutes requiring an LLC to have two or more persons as members at the time that it is formed, but most states now allow single-member LLCs.
Operating Agreement. The LLC must also adopt an Operating Agreement that describes the rights and obligations of the members and how the LLC will be operated. The Operating Agreement is similar to a partnership agreement and somewhat similar to corporate bylaws.
Federal Tax Employer Identification Number. A federal tax Employer Identification Number should be obtained, as well as possible permits and licenses, depending upon the activities of the LLC.
Limited Liability. Similar to a corporation, the owners ("members") of an LLC have "limited liability."
Income Taxation. The LLC usually attempts to avoid corporate taxation. For LLCs formed prior to January 1, 1997, it was necessary to carefully structure the LLC in order to avoid the characterization by the Internal Revenue Service that the LLC was so similar to a corporation that it should be taxed as a corporation. These objectives may still be important for purposes of state income taxation, and so they will be described below. However, effective January 1, 1997, the Internal Revenue Service adopted new regulations which, for federal income tax purposes at least, abandons the old "four-factor" test and allows most LLCs to be taxed like a partnership or a Subchapter S corporation.
Datum/Zeit: 19 Dec 2011, 00:58
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Incorporation
What is a Corporation?
In a general sense, a corporation is a business entity that is given many of the same legal rights as an actual person. Corporations may be made up of a single person or a group of people, known as sole corporations or aggregate corporations, respectively.
Corporations exist as virtual or fictitious persons, granting a limited protection to the actual people involved in the business of the corporation. This limitation of liability is one of the many advantages to incorporation, and is a major draw for smaller businesses to incorporate; particularly those involved in highly litigated trade.
A company is incorporated in a specific nation, often within the bounds of a smaller subset of that nation, such as a state or province. The corporation is then governed by the laws of incorporation in that state.
A corporation may issue stock, either private or public, or may be classified as a non-stock corporation. If stock is issued, the corporation will usually be governed by its shareholders, either directly or indirectly. The most common model is a board of directors which makes all major decisions for the corporation, in theory serving the best interests of the individual shareholders.
In the US there are three major types of corporations: Close, C, and S.
Close corporations issue stock, but the amount of shareholders is greatly limited, usually to less than thirty. Given the small number of shareholders, normally all are involved in board-level decision making. Transfer and sale of stock is also tightly controlled.
C corporations are the most common type of corporation in the United States. They allow for theoretically unlimited amounts of stock to be issued, and usually have a smaller board of directors which make decisions. C corporations pay taxes both at the corporate level, and at the personal level, as shareholders pay taxes on their dividends.
S corporations are virtually identical to C corporations, save that they have a special tax status with the IRS. Instead of paying taxes at both levels, S corporations are required only to tax their dividends--the corporation itself does not need to pay taxes.
Why a C Corporation!
When registering a company, C corporation or C corp is the most common corporation type, but it isn’t always the top choice for small business owners. C corporations provide limited liability protection to owners, who are called shareholders, meaning owners are typically not personally responsible for business debts and liabilities. C corporations may also offer greater tax advantages because of an expanded ability to deduct employee benefits, which are most often used by growing businesses
Advantages of a C Corporation
C corporations typically provide a number of advantages:
- Limited liability protection. Owners are not typically responsible for business debts and liabilities
- Unlimited owners. C corps can have an unlimited number of shareholders
- Easy transfer of ownership. Ownership is easily transferable through the sale of stock.
- Unlimited life. When a corporation's owner incurs a disabling illness or dies, the corporation does not cease to exist.
- Raise capital more easily. Additional capital can be raised by selling shares of stock.
- Credibility. Corporations may be perceived as a more professional/legitimate entity than a sole proprietorship or general partnership
- Lower audit risk. Generally C corporations are audited less frequently than sole proprietorships
- Tax deductible expenses. Business expenses may be tax-deductible.
- Self-employment tax savings. A C corporation can offer self-employment tax savings, since owners who work for the business are classified as employees
How do you form a C corporation?
In order to register a company as a C corporation, Articles of Incorporation (sometimes called a Certificate of Incorporation, must be filed with the state and the necessary filing fees paid. Upon incorporation, C corporations are also required to adopt bylaws, hold an initial meeting of directors and shareholders, and issue shares of stock to owners.





